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Steuerstrafrecht in der Praxis: Selbstanzeige korrekt vorbereiten und umsetzen

22. Oktober 2025

Die Selbstanzeige im Steuerrecht ist ein juristisches Instrument, das Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen eine zweite Chance bietet. Wer Steuern hinterzogen hat und den Fehler korrigieren möchte, kann durch eine rechtzeitige und korrekt formulierte Selbstanzeige einer Strafverfolgung entgehen. Klingt simpel, ist in der Praxis aber ein hochkomplexes Unterfangen mit zahlreichen

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige im Steuerrecht ist ein juristisches Instrument, das Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen eine zweite Chance bietet. Wer Steuern hinterzogen hat und den Fehler korrigieren möchte, kann durch eine rechtzeitige und korrekt formulierte Selbstanzeige einer Strafverfolgung entgehen. Klingt simpel, ist in der Praxis aber ein hochkomplexes Unterfangen mit zahlreichen Fallstricken.

Warum überhaupt eine Selbstanzeige?

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer erwischt wird, muss nicht nur die hinterzogenen Steuern nachzahlen, sondern riskiert auch empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung ermöglicht es, sich vor Ablauf einer bestimmten Frist selbst zu offenbaren und so straffrei zu bleiben – vorausgesetzt, alle Voraussetzungen sind erfüllt.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtslage mehrfach verschärft. Was früher noch relativ unkompliziert war, erfordert heute präzise Vorbereitung. Ein falscher Schritt kann dazu führen, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung verliert und man trotzdem strafrechtlich verfolgt wird.

Die Tücken im Detail

Eine wirksame Selbstanzeige ist mehr als nur ein Brief ans Finanzamt. Sie muss vollständig sein – und genau hier liegt die größte Herausforderung. Vollständigkeit bedeutet, dass sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte für alle betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume offengelegt werden müssen. Wer auch nur einen Zeitraum oder eine Einkunftsart vergisst, riskiert das Scheitern der gesamten Selbstanzeige.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmer hatte über mehrere Jahre hinweg Einnahmen nicht versteuert. In seiner Selbstanzeige gab er zwar die Einkommensteuerhinterziehung zu, vergaß aber die damit zusammenhängende Umsatzsteuer. Das Ergebnis: Die Selbstanzeige war unwirksam, weil nicht alle betroffenen Steuerarten erfasst wurden.

Gerade bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt es sich, frühzeitig erfahrene Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Insbesondere kompetente Strafverteidiger in Rosenheim oder anderen Regionen kennen die spezifischen Anforderungen und können dabei helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Zeitpunkt ist entscheidend

Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt wurde. Konkret bedeutet das: Sobald das Finanzamt oder die Steuerfahndung ermittelt oder eine Prüfung ankündigt, ist es zu spät. Auch wenn nur ein Betriebsprüfer bereits vor der Tür steht, verliert die Selbstanzeige ihre Wirkung.

Besonders tückisch: Schon die Ankündigung einer Außenprüfung kann ausreichen, um die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu versperren. Wer also mit dem Gedanken spielt, steuerliche Versäumnisse zu korrigieren, sollte nicht zu lange warten.

Die finanziellen Konsequenzen

Straffreiheit gibt es nicht umsonst. Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen fällt ein sogenannter Strafzuschlag an. Dieser beträgt zwischen 10 und 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, abhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags. Bei Beträgen über 25.000 Euro pro Tat sind es mindestens 10 Prozent, ab 100.000 Euro 15 Prozent und bei mehr als einer Million Euro 20 Prozent.

Vorbereitung ist alles

Die Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige erfordert eine akribische Aufarbeitung der steuerlichen Vergangenheit. Alle relevanten Unterlagen müssen zusammengetragen werden: Kontoauszüge, Belege, Verträge, Korrespondenz. Wer beispielsweise ausländische Kapitalerträge verschwiegen hat, muss diese nun exakt beziffern können.

Häufige Stolpersteine vermeiden

Ein klassischer Fehler ist die unvollständige Offenlegung. Manche glauben, sie könnten nur einen Teil der hinterzogenen Steuern angeben und würden damit glimpflicher davonkommen. Das Gegenteil ist der Fall: Eine teilweise Selbstanzeige ist unwirksam und führt zur vollen Strafverfolgung.

Auch die Form der Selbstanzeige will beachtet sein. Sie muss schriftlich erfolgen und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Mündliche Erklärungen reichen nicht aus. Die Angaben müssen so präzise sein, dass das Finanzamt die hinterzogenen Steuern ohne weitere Ermittlungen berechnen kann.

Fazit: Professionelle Hilfe nutzen

Eine Selbstanzeige ist keine Do-it-yourself-Aufgabe. Die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen sind zu komplex, die Konsequenzen bei Fehlern zu gravierend. Wer den Schritt der Selbstanzeige erwägt, sollte unbedingt fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die richtige Vorbereitung beginnt idealerweise mit einer Bestandsaufnahme durch einen spezialisierten Steuerberater. Dieser kann die steuerlichen Sachverhalte präzise aufarbeiten und berechnen. Parallel dazu sollte ein Fachanwalt für Steuerstrafrecht hinzugezogen werden, der die strafrechtlichen Aspekte beurteilt und die Selbstanzeige rechtssicher formuliert. Diese Doppelstrategie hat sich in der Praxis bewährt, denn beide Professionen ergänzen sich optimal.